Staatsangehörigkeit


Die Einbürgerung ermöglicht Menschen mit dauerhaftem Lebensmittelpunkt in Deutschland den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und der damit verbundenen staatsbürgerlichen Rechte. Das Einbürgerungsverfahren kann jedoch insbesondere bei Fragen zum Aufenthaltsstatus, zur Sicherung des Lebensunterhalts, zur Identitätsklärung oder bei fehlenden Dokumenten rechtlich anspruchsvoll sein.


Ich berate und vertrete Sie im gesamten Einbürgerungsverfahren – von der Prüfung der Voraussetzungen und der Antragstellung bis zur Vertretung gegenüber der Einbürgerungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht.


Voraussetzungen für die Einbürgerung


Nach der derzeit geltenden Rechtslage besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn sich der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Hierzu gehören insbesondere:

  • eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit,
  • ein für die Einbürgerung ausreichender Aufenthaltsstatus,
  • grundsätzlich die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts,
  • ausreichende Deutschkenntnisse, regelmäßig mindestens auf dem Niveau B1,
  • Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, die regelmäßig durch den Einbürgerungstest nachgewiesen werden,
  • das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie
  • das Fehlen von strafrechtlichen Verurteilungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen.


Für einzelne Voraussetzungen sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz Ausnahmen und Erleichterungen vor. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, muss geprüft werden.


Identitätsklärung und fehlender Reisepass


Eine der häufigsten Herausforderungen im Einbürgerungsverfahren betrifft die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit. Der Nachweis der Identität ist grundsätzlich zunächst durch einen gültigen Nationalpass zu führen. Gerade für Flüchtlinge oder Personen, die Deutschland bereits im Kindesalter verlassen haben, kann die Beschaffung eines Passes aus dem Herkunftsstaat oft schwierig oder im Einzelfall nicht zumutbar sein. Kann ein Pass objektiv nicht beschafft werden oder ist seine Beschaffung im konkreten Fall unzumutbar, bedeutet dies nicht zwingend, dass eine Einbürgerung ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Identität unter bestimmten Voraussetzungen auch durch andere amtliche Dokumente und weitere geeignete Beweismittel nachgewiesen werden. Welche Nachweise erforderlich und welche Mitwirkungshandlungen zumutbar sind, muss anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.


Einbürgerung und doppelte Staatsangehörigkeit


Nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht ist eine Mehrstaatigkeit grundsätzlich zulässig. Bei einer Einbürgerung in Deutschland muss die bisherige Staatsangehörigkeit daher grundsätzlich nicht mehr aufgegeben werden. Ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf die bisherige Staatsangehörigkeit hat, kann sich allerdings zusätzlich nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates richten.


Verzögerung des Einbürgerungsverfahrens


Einbürgerungsverfahren können sich über einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, über einen vollständig gestellten Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Bleibt eine Entscheidung ohne zureichenden Grund aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht kommen.

Vor einer gerichtlichen Vorgehensweise sollte geprüft werden, ob der Antrag vollständig ist, welche Gründe für die bisherige Verfahrensdauer bestehen und ob noch Unterlagen oder Mitwirkungshandlungen verlangt werden können.


Ablehnung des Einbürgerungsantrags



Lehnt die Einbürgerungsbehörde den Antrag ab, sollte der Ablehnungsbescheid sorgfältig rechtlich geprüft werden. Streitpunkte können insbesondere die Identitätsklärung, der Aufenthaltsstatus, die Sicherung des Lebensunterhalts, strafrechtliche Verurteilungen oder die Anrechnung von Aufenthaltszeiten betreffen. Je nach Bundesland und Verfahrensgestaltung kann gegen die Entscheidung unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben oder zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sein. Die maßgeblichen Rechtsbehelfsfristen sind zu beachten.