Kindesunterhalt
Eltern sind verpflichtet, für den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Leben die Eltern getrennt, stellt sich daher regelmäßig die Frage, wer Kindesunterhalt zahlen muss und wie hoch dieser ausfällt. Maßgeblich sind insbesondere das Alter der Kinder, das Einkommen der Eltern und die konkrete Betreuungssituation.
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Leben minderjährige Kinder überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet in der Regel Barunterhalt, also monatliche Unterhaltszahlungen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt steht dabei dem Kind zu. Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Eine andere Beurteilung kann erforderlich sein, wenn das Kind von beiden Eltern in annähernd gleichem Umfang betreut wird. Insbesondere beim Wechselmodell muss der Kindesunterhalt gesondert berechnet werden.
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird in der Praxis regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine unterhaltsrechtliche Richtlinie. Sie bildet jedoch die zentrale Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts durch Gerichte und Rechtsanwälte.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich insbesondere nach
- dem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils,
- dem Alter des Kindes,
- der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und
- weiteren Umständen des Einzelfalls (Sonder- und Mehrbedarfe).
Die Tabelle unterscheidet verschiedene Einkommensgruppen und Altersstufen. Eine vollständige Übersicht mit allen Einkommensgruppen und Rechenbeispielen finden Sie auf der Website des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.
Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Das Kindergeld dient ebenfalls der Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes. Bei einem minderjährigen Kind, das von einem Elternteil betreut wird, wird grundsätzlich die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Aus dieser Berechnung ergibt sich der sogenannte Zahlbetrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich zu leisten hat. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Auskunft über Einkommen und Vermögen
Damit der Kindesunterhalt zuverlässig berechnet werden kann, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen. Der Unterhaltspflichtige kann insbesondere verpflichtet sein, Einkommensnachweise und weitere zur Berechnung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Umgekehrt sollte auch ein Unterhaltspflichtiger darauf achten, dass der Unterhalt auf einer vollständigen und aktuellen Einkommensgrundlage berechnet wird. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, kann eine bereits bestehende Unterhaltsberechnung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Unterhaltstitel und Durchsetzung von Kindesunterhalt
Wird Kindesunterhalt dauerhaft geschuldet, kann es sinnvoll sein, den Anspruch titulieren zu lassen. Ein Unterhaltstitel ermöglicht die Zwangsvollstreckung, wenn der geschuldete Kindesunterhalt später nicht freiwillig gezahlt wird. Eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise beim Jugendamt beurkundet werden. Kommt eine freiwillige Titulierung nicht zustande oder besteht Streit über die Höhe des Unterhalts, kann der Anspruch vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Besteht bereits ein Unterhaltstitel und haben sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert, muss geprüft werden, ob eine Abänderung des Kindesunterhalts erforderlich ist.
Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt
Wird Kindesunterhalt nicht oder nicht regelmäßig gezahlt, sollte zunächst geprüft werden, in welcher Höhe tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht und ob bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dadurch kann die finanzielle Absicherung des Kindes vorübergehend gewährleistet werden, während bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil weiterverfolgt werden.
